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Was ist eine Betriebliche Altersvorsorge?
Unter einer sogenannten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) versteht man eine Zusage von Versorgungsleistungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Falle einer Invalidität, des Todesfalles oder einfach nur im Alter. Anlass dieser Zusage ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder ein ehemals bestehendes Arbeitsverhältnis. Dadurch gehört die betriebliche Altersvorsorge zur sogenannten zweiten Schicht der Altersversorgung. Sie wird in allen Bestandteilen und Abläufen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.
Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge
Um eine betriebliche Altersvorsorge durchzuführen stehen einem interessierten Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zu diesen Möglichkeiten gehören die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung. Die vier letztgenannten Durchführungswege können dabei auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet werden. Um dann wirklich die optimale Möglichkeit zu finden, sollten unbedingt neben der Höhe der zugesagten betrieblichen Versorgungsleistung auch bilanzrechtliche, steuerrechtliche und unternehmenspolitische Aspekte Beachtung finden.
Betriebliche Altersvorsorge immer vertraglich und schriftlich fixieren
Wichtig ist, dass eine solche betriebliche Altersvorsorge also immer auch auf einer schriftlichen und vertraglich fixierten Zusage des Arbeitgebers beruht. Dabei kann diese Zusage entweder in kollektivvertraglicher Hinsicht als Betriebsvereinbarung oder aber als einzelvertragliche Zusage in Form einer individuellen Regelung im Arbeitsvertrag gegeben werden.
Die Zwischenform einer Begünstigung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern – wie zum Beispiel ausschließlich leitenden Angestellten oder ausschließlich Mitarbeiter im Außendienst – gehört zur Gruppe der individuellen Vereinbarung und muss dann jeweils im persönlichen Arbeitsvertrag der betreffenden Mitarbeiter fixiert werden.
Arten der Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber
Bei der Zusage durch den Arbeitgeber werden wiederum mehrere Arten unterschieden, von denen die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung die drei wesentlichsten und häufigsten sind. Allerdings besteht hierbei nicht die Möglichkeit einer reinen Beitragszusage. Der Arbeitgeber kann also nicht einen bestimmten Betrag X in eine beliebige Form einer Altersvorsorge einzahlen und dann dem Mitarbeiter die weitere Entwicklung und das Kapitalrisiko überlassen. Es besteht also immer eine Arbeitgeberhaftung in Bezug auf die einmal abgegebene Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge.
Begünstigte Personen bei der betrieblichen Altersvorsorge
Wie so oft im Versicherungsrecht trifft man auch im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge auf den Aspekt der sogenannten begünstigten Personen. Dabei können an sich je nach vertraglicher Ausgestaltung alle Personen begünstigt werden, die in einem Bezug als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Personen zum Unternehmen stehen. Dazu gehören als Arbeitnehmer deklarierte Personen, Mitglieder des Vorstandes (sofern vorhanden) und Nicht-Arbeitnehmer (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH in beherrschender Position). Für einen selbständigen Unternehmer besteht dagegen keine Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge.
Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge
Ähnlich der gesetzlichen Altersvorsorge sind auch die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Betriebsrenten per Gesetz geschützt. Arbeitgeber müssen demnach die Versorgungsansprüche ihrer Mitarbeiter auch und in erster Linie bezüglich der eigenen Insolvenz schützen. Dabei sieht das Gesetz vor, dass alle Unternehmen, die Betriebsrenten anbieten, entweder dem Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) beitreten oder eine Insolvenzversicherung abschließen müssen, um zumindest die bis dahin eingezahlten Beiträge bzw. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses getroffenen Zusagen auszahlen zu können.
Je nach Durchführungsweg muss das Unternehmen jedoch nicht immer haften. Bei der Direktversicherung beispielsweise muss der Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit seine Ansprüche der Versicherung gegenüber geltend machen. Unsicherheiten entstehen oft bezüglich der Absicherung im Pensionssicherungs-Verein. Was geschieht nämlich, wenn mehr und mehr Firmen Insolvenz anmelden? Schließlich muss der Verein wie auch andere Versicherer von Betriebsrenten alle Versorgungsansprüche der Angestellten seiner Mitglieder decken können. Letztendlich bleiben die Ansprüche in voller Höhe bestehen. Lediglich erhöht sich für die Unternehmen deren Beitrag zum jeweiligen Sicherungsverein der Betriebsrenten. Auch wenn das Unternehmen einen internen Fonds unterhält und die Kurse fallen, bedeutet dies keine Kürzung der einmal zugesagten Betriebsrente.
Je enger also die betriebliche Rente an den Betrieb selbst gekoppelt ist (Entgeltumwandlung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage), desto strenger sind die gesetzlichen Anforderungen, dass die Unternehmen auch bei Insolvenz ihrer Pflicht zur Versorgung nachkommen. Ausnahmen bestehen jedoch in dem Fall, dass Unternehmen unter erheblichen wirtschaftlichen Belastungen leiden und die Betriebsrente deswegen auf den vom Arbeitnehmer bislang erworbenen Versorgungsanspruch einfrieren. Die Zahlungen des Arbeitgebers in eine Form der betrieblichen Vorsorge werden demnach sofort und bis auf weiteres eingestellt, die betriebliche Altersvorsorge auf Grundlage des aktuellen Gehalts berechnet.
In der Regel steigt die Betriebsente mit den Jahren der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Insofern ist zwar kein Totalverlust, jedoch eine Minderung der vorher vereinbarten Leistungen möglich. Auch die Kürzung bereits erworbener Ansprüche dürfen Unternehmen in wirtschaftlichen Notlagen vornehmen. Dies bedarf jedoch einer gerichtlichen Prüfung.
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