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Steuerfreie Altersvorsorge

Der Mythos der steuerfreien Lebensversicherung lebt!

Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AEG) im Jahr 2005 entfiel eines der wichtigsten Argumente für Lebensversicherungen: Die steuerfreie Ablaufleistung. Wer heute in eine Altersvorsorge investiert, hat bei der Wahl der Anlageform theoretisch nur die Alternative zwischen drei Optionen:

  • Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren.
  • Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
  • Besteuerung mit der Abgeltungssteuer.

Wer jedoch etwas nachdenkt, kann seine Altersvorsorge auch künftig steuerfrei gestalten – gewusst, wie.

Das Halbeinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren greift bei Kapitallebensversicherungen oder fondsgebundenen Policen, sofern der Bezugsberechtigte das 62. Lebensjahr vollendet hat und die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betrug. Beim Halbeinkünfteverfahren wird die Hälfte der Differenz aus Ablaufleistung und eingezahlten Beiträgen besteuert. Dazu ein Rechenbeispiel:

Ablaufleistung 100.000 Euro
./. gezahlte Beiträge 30.000 Euro
Differenz 70.000 Euro
Hälftig 35.000 Euro
Steuersatz 30%
Steuerschuld 10.500 Euro

Aus der Berechnung lässt sich ableiten, dass die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz erfolgt.

Ertragsanteilsbesteuerung

Die Ertragsanteilsbesteuerung greift bei allen Rentenzahlungen, folglich auch bei einer klassischen oder fondsgebundenen Leibrentenversicherung. Berechnungsgrundlage für die Versteuerung ist der Ertragsanteil, ein Prozentsatz, der vom Alter des Begünstigten bei Rentenbeginn abhängt.
Auszug aus der Besteuerungstabelle:

Alter bei Rentenbeginn Steuersatz
55 bis 56 26
57 25
58 24
59 23
60 bis 61 22
62 21
63 20
64 19
65 bis 66 18
67 17
68 16
69 bis 70 15

Für die Besteuerung einer Leibrente in Höhe von 6.000 Euro im Jahr und einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich bei einem Eintrittsalter von 65 Jahren bei Rentenbeginn folgende Größe:

Rente pro Jahr 6.000 Euro
Ertragsanteil mit Beginn Rentenbezug 18 Prozent
Steuerpflichtiger Anteil der Rente 18% aus 6.000 Euro 1.080 Euro
Steuerschuld bei 30 Prozent Steuersatz 324 Euro

Der Ertragsanteil in Höhe von 18 Prozent bleibt während des gesamten Rentenbezugs identisch.

Abgeltungssteuer

Wer seine Altersvorsorge abseits der Versicherungslösungen mit Wertpapieren oder Einlagen, sei es über Aktien oder Termingelder, aufbaut, muss auf alle Erträge daraus, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag abführen. Die Steuerlast erhöht sich um die Kirchensteuer, wenn der Anleger und Steuerpflichtige der Kirchensteuerpflicht unterliegt.

Die steuerfreie Altersvorsorge

Trotz Wegfall des Steuerprivilegs bei den Lebensversicherungen gibt es sie immer noch, die steuerfreie Kapitalauszahlung. Auch wenn das Konstrukt auf den ersten Blick zynisch anmutet, handelt es sich um nichts anderes als die Umsetzung geltenden Steuerrechts.

 Bei einer Lebensversicherung mit Kapitalauszahlung können bis zu fünf Personen beteiligt sein:

  • Der Versicherungsnehmer
  • Die versicherte Person
  • Der Beitragszahler
  • Begünstigter für den Todesfall
  • Begünstigter für den Erlebensfall

Die klassische Konstellation in der Mehrzahl der Verträge lautet, der Versicherungsnehmer ist Beitragszahler, versicherte Person und Begünstigter für den Erlebensfall. Für den Todesfall wird ein Familienmitglied eingesetzt. Bei der Auszahlung der Erlebensfallsumme entsteht die Steuerpflicht.

 Die Leistung aus einer Lebensversicherung fällt jedoch unter gewissen Aspekten einkommensteuerfrei aus. Um dieses Ziel zu realisieren, dürfen versicherte Person, Beitragszahler und Versicherungsnehmer nicht identisch sein.

 Wer seine Altersvorsorge steuerfrei aufbauen will, muss zwei Dinge berücksichtigen:

  • Kein Mensch ist unsterblich.
  • Beitragszahler, Versicherungsnehmer und Begünstigter sind identisch.

So funktioniert die steuerfreie Auszahlung der Altersvorsorge

Der Sohn als Versicherungsnehmer, Begünstigter im Todesfall und Beitragszahler schließt eine Lebensversicherung auf den Vater ab. Die Laufzeit wird dabei so gewählt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Vater den Vertragsablauf erlebt, gegen null läuft.

Einige Versicherer bieten für dieses Modell spezielle Fondspolicen an. Die Wahl einer echten Fondspolice, bei der die gesamten Beiträge und nicht nur die Überschüsse, in Wertpapiere angelegt werden, ist deshalb entscheidend, da Aktien langfristig für den Kapitalaufbau nicht zu schlagen sind.

Verstirbt der Vater, erhält der Sohn die Todesfallleistung aus der Versicherung ausgezahlt. Da er die Beiträge aus eigenen Mitteln bestritten hat, entfällt die Besteuerung. Die Details schilderte die Tageszeitung F.A.Z. in ihrer Ausgabe vom 16. Februar 2013.

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