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Welche Personen können Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge beziehen?
In Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge sind mehrere wesentliche Bestandteile zu beachten, von denen der Kreis der begünstigten Personen nur einer von vielen ist. An sich kann außer dem Unternehmer selbst jede Person des Unternehmens begünstigt sein und eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Sinne des BetrAVG in Anspruch nehmen.
Immerhin gehört die betriebliche Altersvorsorge zur zweiten Schicht der Altersversorgung und steht jeder Person des Unternehmens in arbeitnehmerähnlicher Position und natürlich jedem Arbeitnehmer offen. Ob diese Vorsorge nun aber wirklich jedem Mitarbeiter gewährt wird oder bestimmte Mitarbeitergruppen vorbehalten bleibt, obliegt der Entscheidung des Unternehmens und ist arbeitsrechtlich im Arbeitsvertrag festgeschrieben.
Bestehendes Arbeitsverhältnis ist Voraussetzung für Zusage zur bAV
Anlass für die Gewährung einer Zusage des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge ist immer ein bestehendes Arbeitsverhältnis, wobei es aber dann bei der Leistung selbst verschiedene Ausprägungen gibt, die in ihrem Umfang auf die jeweils begünstigten Personengruppen zugeschnitten sein können. Dabei sind Leistungszusagen im Falle des Todes, der Invalidität oder schlicht des Alters möglich. Hier sollte jede begünstigte Person eine individuelle Aufnahme im Arbeitsvertrag verlangen um den Anspruch letztlich nachweisen und geltend machen zu können.
Arbeitgeber entscheidet, welche Art der Zusage er anbietet
Welche Art der Zusage letztlich gewählt wird, liegt nicht im Ermessen der begünstigten Personen, die sich grundsätzlich aus Arbeitnehmern wie Auszubildenden, Arbeitern, Angestellten, leitenden Angestellten, nicht beherrschenden Geschäftsführern einer GmbH sowie den Vorstandsmitgliedern einer AG zusammen setzen können. Dabei können unter Umständen aber auch die beherrschenden Gesellschafter als Nicht-Arbeitnehmer einer GmbH in den Genuss einer betrieblichen Altersvorsorge kommen.
Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge immer schriftlich und vertraglich festhalten
Allen begünstigten Personengruppen ist aber gleich, dass Sie auf eine schriftliche Festlegung des Anspruchs und der nochmaligen Nennung einer Unverfallbarkeit im Vertrag bestehen sollten. Aber auch betriebsfremde Personen, die beispielsweise als Handelsvertreter ausschließlich für das betreffende Unternehmen tätig sind, können eine entsprechende Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten. Der innehabende Unternehmer als Eigentümer des Betriebes kann keine Ansprüche zur betrieblichen Altersvorsorge geltend machen.
Im Vorfeld klären, was bei Ausscheiden aus dem Unternehmen mit der bAV geschieht
Wer sich zu den begünstigten Personen oder Personengruppen zählen kann und einen Anspruch auf Einhaltung der getätigten Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge hat, sollte unbedingt klären, was mit diesem Anspruch und der Begünstigung bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen – verschuldet oder unverschuldet – geschieht. Hier bestehen zahlreiche Möglichkeiten der Abwicklung, deren Auswirkung man kennen sollte und bei denen man ebenfalls auf eine schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag zu bestehen hat.
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