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Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze bei der betrieblichen Altersvorsorge?
An sich ist die Beitragsbemessungsgrenze eine Größe, die in Deutschland vor allem in Bezug auf die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden ist. Dabei ist sie vom jeweiligen Zweig der Sozialversicherung in ihrer Höhe abhängig und kann des Weiteren als eine abhängige Einkommensschwelle verstanden werden.
Oberhalb dieses Schwellwertes bleibt das Einkommen beitragsfrei und der Versicherte kann daher frei über sein Geld verfügen ohne die lästigen gesetzlichen Sozialversicherungen und deren Beiträge fürchten und berücksichtigen zu müssen.
Regelmäßig werden Beiträge zur gesetzlichen Versicherung also nur auf den darunter liegenden Teil des Einkommens erhoben. In Hinsicht auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist dabei vor allem die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung.
Mit einer betrieblichen Altersvorsorge bieten sich hier also für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer wertvolle Einsparungsmöglichkeiten, durch die auch noch ein sinnvoller Vermögensaufbau und eine solide Altersabsicherung erfolgen können. Auch ist es im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge möglich, einen Todesfallschutz und bzw. oder einen Invaliditätsschutz abzuschließen.
Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen bei der bAV
Die gesetzliche Rentenversicherung besitzt allerdings unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen, je nachdem, ob es sich um eine knappschaftliche Rentenversicherung oder um eine gewerkschaftliche Rentenversicherung handelt. Allerdings gibt es keine Unterscheidung zwischen sogenannten Arbeiterrenten und Angestelltenrenten mehr.
Trotzdem spielt die Beitragsbemessungsgrenze hier eine sehr große Rolle, denn immerhin können Entgeltumwandlungen bis in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherungen zu Gunsten der betrieblichen Altersvorsorge vorgenommen werden. Damit wird eine erhebliche Minderung der Sozialabgaben erzielt und auch die Höhe der Lohn- bzw. Einkommenssteuer gesenkt.
Beitrag schriftlich festlegen
Dabei sollte der Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge – sofern es im Unternehmen diese Möglichkeit gibt – auf jeden Fall schriftlich festgelegt und im Arbeitsvertrag wiedergegeben werden. Hier kann man dann auch die Höhe der monatlich einbehaltenen Anteile am Gehalt in Bezug zur Beitragsbemessungsgrenze entweder als Summe oder prozentual festschreiben sowie die eingeschlossene Leistung angeben. Immerhin besteht die Möglichkeit sowohl eine reine Altersvorsorge als auch eine Erweiterung um einen Invaliditäts- und Todesfallschutz abzuschließen.
Anpassung an Mitarbeitergruppen möglich
Selbstverständlich kann eine betriebliche Altersvorsorge in ihrem Umfang und Leistungsvolumen an die jeweiligen Mitarbeitergruppen angepasst werden, und sich so in Auszubildende, Arbeiter, Angestellt und leitende Angestellte gliedern. Hier wird man als Arbeitgeber sicher für einen leitenden Angestellten eine andere Vertragsgestaltung vornehmen als für einen Arbeiter oder Auszubildenden. Diese Abweichungen und teilweise sogar individuellen Übereinkünfte sollten im jeweiligen Arbeitsvertrag des betreffenden Mitarbeiters noch mal explizit berücksichtigt werden.
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