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Vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat das Recht auf vermögenswirksame Leistungen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, einen Teil zu übernehmen, der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, einen Teil seines Einkommens in geförderte Anlageformen zu investieren. Ob er dann letztendlich einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat, hängt von seinem zu versteuernden Einkommen ab.
Die klassischen Anlageformen
Als Anlageform sind Bausparen und Investmentfonds weitesten verbreitet. Beide Sparanlagen unterscheiden sich hinsichtlich des maximalen Anlagebetrages, der Höhe der Sparzulage und dem einkommensabhängigen Anspruch auf Sparzulage. Für Bausparen und Investmentsparen (Produktivvermögen) gelten folgende Eckwerte:
Bausparen | Investmentfonds |
---|---|
Maximal 470 Euro pro Jahr | Maximal 400 Euro pro Jahr |
9 Prozent Sparzulage p.a. | 20 Prozent Sparzulage p.a. |
Anspruch bis 17.900 EUR (alleinstehend) /35.800 EUR (verheiratet) zu versteuerndem Einkommen | Anspruch bis 20.000 EUR (alleinstehend) / 40.000 EUR (verheiratet) zu versteuerndem Einkommen |
Gleich, ob der Arbeitnehmer den Beitrag für die vermögenswirksamen Leistungen alleine trägt, anteilig oder der Arbeitgeber den vollen Satz übernimmt, die Sparrate unterliegt in voller Höhe der Besteuerung und den Sozialabgaben. Auf der Grundlage der Steuer- und Sozialversicherungswerte 2015 und hälftiger Übernahme der vL in Höhe von 20 Euro im Monat durch den Arbeitgeber stellt sich die Berechnung folgendermaßen dar:
Angenommen, der Sparer ist alleinstehend, verdient 2.800 Euro brutto im Monat und gehört keiner Konfession an, ergibt sich ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Brutto-Einkommen von 2.820 Euro. Es ergibt sich ein Netto-Lohn von 1.815,34 monatlich. Von diesem Betrag gehen jetzt 40 Euro vermögenswirksame Leistungen ab, so dass unter dem Strich noch 1.775,34 Euro bleiben. Für den Arbeitgeber wiederum stellt der Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen einen sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil dar, auf den er zusätzlich Sozialabgaben abführen muss.
Würde der Arbeitnehmer auf die vL des Arbeitgebers verzichten, käme er auf ein Nettoeinkommen von 1.804,88 Euro monatlich. Bei der Anlage des Eigenanteils von 20 Euro für die vL beträgt das Nettoeinkommen dann noch 1.784,88.
Und was hat die betriebliche Altersversorgung damit zu tun?
Einige Tarifverträge sehen seit mehreren Jahren vor, dass für Arbeitnehmer nur noch ein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen besteht, wenn die vL in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einfließen. Zum einen ist nachgewiesener Maßen eine zusätzliche Vorsorge zur gesetzlichen Rentenversicherung unabdingbar, wenn der Lebensstandard im Alter gehalten werden soll. Zum anderen ist der Brutto-Nettolohneffekt bei dieser Variante verblüffend.
Wenn private Vorsorge wichtig ist, warum nicht so?
Für die betriebliche Altersversorgung gelten die gleichen Optionen, wie für die vL. Der Arbeitnehmer kann den Beitrag alleine finanzieren, der Arbeitgeber kann ihn in voller Höhe übernehmen oder beide können zu individuellen Anteilen den Beitrag teilen. Pro Jahr kann die Sparleistung maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Bewegt sich der Beitrag innerhalb dieser Grenze, ist er sowohl lohnsteuer- als auch sozialabgabenfrei. Und genau an dieser Stelle wird deutlich, weshalb die vL als bAV die intelligentere Lösung sind.
Wir bleiben bei dem oben genannten Beispiel und gehen davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 20 Euro monatlich im Rahmen der vL in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers beträgt jetzt nur noch 2.780 Euro. Das monatliche Netto-Einkommen läuft bei 1.794,44 Euro aus. Aber: Es wurden 40 Euro in die vL eingezahlt – der Arbeitnehmer erhöht sein Nettoeinkommen trotz einer Sparleistung von 40 Euro – intelligent.
Hier die Daten noch einmal in tabellarischer Übersicht:
Einkommen | vL AG /AN je 20 EUR | vL AN alleine | vL bAV AG / AN je 20 EUR |
---|---|---|---|
Brutto | 2.820,00 | 2.800,00 | 2.780,00 |
Netto | 1.815,34 | 1.804,88 | 1.794,44 |
Netto nach vL | 1.775,34 | 1.784,88 | 1.794,44 |
Wer als Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat, sollte sich auf jeden Fall überlegen, die vermögenswirksamen Leistungen in einer betrieblichen Altersversorgung anzulegen.
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