Die Direktzusage kann ohne Zweifel als die klassische und immer noch beliebteste Form der betrieblichen Altersvorsorge angesehen werden. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verbindlich, dass die erworbenen Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge aus dem Betriebsvermögen bestritten werden.
Damit dies auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens möglich bleibt, müssen Betreibe mit Direktzusage regelmäßige und vom Umsatz abhängige Zahlungen an den Pensionssicherungsverein leisten. Damit sind die Betriebsrenten jedoch nur für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit gedeckt.
Geht man davon aus, dass das Unternehmen zahlungsfähig bleibt, muss es während der Betriebszugehörigkeitszeit der Mitarbeiter entsprechende Rücklagen bilden, um letztendlich die Ansprüche auch bedienen zu können. In welcher Form dies geschieht, obliegt alleine dem Unternehmen.
In der Regel investieren die Betriebe am Kapitalmarkt, teilweise in Rentenpapiere, Aktien, Fonds oder auch in Rückdeckungsversicherungen. Der Vorteil für die Betriebe liegt in der Tatsache, dass Pensionsrückstellungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und somit den Gewinn vor Steuern (IBT – Income Before Tax) mindern, was geringere Steuerzahlungen und mehr Liquidität bedeutet.
Für den Arbeitnehmer indes bedeutet eine Direktversicherung die Gewissheit, den vormals Arbeit gebenden Betrieb auch als Ansprechpartner in Zeiten des Ruhestandes zu haben.
Je nach Einkommensstufe kann die Betriebsrente durch Direktzusage höher ausfallen als andere Formen der betrieblichen Altersvorsorge. Auch sind einmalige Kapitalabfindungen möglich.
Eine Förderung wie bei der Riester-Rente ist für den Arbeitnehmer jedoch nicht angedacht. Weiterhin unterliegen die Beträge bei Auszahlung im Rentenalter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der nachgelagerten Besteuerung nach § 19 EStG, wenngleich auch eventuell Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden können.
Als einzige direkte Pensionszusage mit unmittelbarem Durchführungsweg kann diese Form der betrieblichen Altersversorgung die Zusage über einen festen monatlichen Betrag bei Renteneintritt enthalten, eventuell gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Ebenso ist es denkbar, dass die Rentenzusage nach prozentualem Anteil des letzten Gehalts oder Durchschnittsgehalts getroffen und von beiden Seiten vereinbart wird. Wechselt der Arbeitnehmer die Stelle, so kann es eine Übernahme der Direktzusage seitens des neuen Arbeitgebers geben. Dies ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtend.
Private Rentenversicherung, um Versorgungslücke zu schließen
Um die Versorgungslücke zwischen letztem Einkommen und den Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Rentenversicherung – zum Beispiel in Form einer staatliche geförderten Riester-Rente oder Rürup-Rente – oder auch das Ansparen von Geld – etwa als ETF-Sparplan oder Fondssparplan.