Das Prinzip der gesetzlichen Vorsorge basiert auf der Idee, dass Arbeitnehmer, welche einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,9 Prozent – Stand März 2009) von ihrem Bruttolohn entrichten müssen. Diese werden automatisch vom Arbeitnehmer einbehalten und an die jeweilige Rentenversicherungsanstalt überwiesen. Dabei zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte dieses Beitrags. Die eingenommenen Beiträge werden von den Rentenkassen dazu benutzt, aktuelle Anwartschaften zu bezahlen.
Die gesetzliche Rente ist weder beleihbar, vererbbar, veräußerbar, oder gar übertragbar noch kapitalisierbar. Die erworbenen Ansprüche sind insofern personengebunden, können in voller Höhe nicht im Voraus gezahlt oder an Kinder/Ehepartner übertragen, noch dürfen sie beliehen werden.
Um diese Ansprüche geltend zu machen, muss seitens des Rentenanwärters bei der zuständigen Rentenversicherungsanstalt ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Regelmäßige Auszüge im Rahmen des so genannten Kontenklärungsverfahren informieren über den Rentenanspruch bei unveränderten Beitragszahlungen. Bei Rentenbezug erhält man monatliche Kontoauszüge zur Rentenzahlung.
Rentenerhöhungen bzw. Anpassungen der Rente sind in der Regel jährlich vorgesehen, können jedoch auch wie in den letzten Jahren gänzlich ausfallen. Das gesetzliche Rentensystem sieht neben dem Renteneintritt im Regelalter (derzeit 67 Jahre) auch Alternativen wie Altersteilzeit oder Erwerbsminderung vor. Altersteilzeit, Rente für langjährige Versicherte (mindestens 35 Beitragsjahre), wie auch die Rente mit 63 Jahren, sehen Abschläge auf die erworbenen Rentenansprüche vor, Erwerbsminderung hingegen nur bedingt.
Die schrittweise Anhebung des Regelalters auf mindestens 67 Jahre ist der Gewährleistung stabiler Beitragssätze geschuldet. Weiterhin können auch jene Menschen die gesetzliche Altersvorsorge bereits mit 65 Jahren in Anspruch nehmen, die mehr als 45 Beitragsjahre aufweisen.
Schließlich sieht die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland noch vor, dass auch die Hinterbliebenen von Rentnerinnen und Rentnern einen Anspruch auf Teile der erworbenen Anwartschaften in Form von Witwen- und Waisenrenten haben.
Auch in Bezug auf Scheidungen sieht die gesetzliche Regelung vor, dass neben den eigentlichen Vermögenswerten auch Versorgungsansprüche – also auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung – auf die jeweiligen Partner verteilt werden. Dieser Versorgungsausgleich muss gerichtlich geregelt werden.
Wissenswertes
Deutsche Rentenversicherung – Seit 2005 vereint die Deutsche Rentenversicherung als zentrale Dachorganisation Regionalträger und Bundesträger. Hierbei sind praktisch jedem Bundesland Regionalträger als jeweilige Ansprechpartner zugeordnet. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als weiterer Teil der Organisation ist vorwiegend für die Betreuung von Arbeitnehmern aus den Bereichen Hochseeschifffahrt, Bergbau, Bahn und zudem seit kurzem auch für Angestellte aus der Chemie-Branche zuständig.
Alterseinkünftegesetz – Das Alterseinkünftegesetz regelt seit 2005 die einkommenssteuerliche Behandlung von sowohl Beiträgen zur Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit, wie auch die Besteuerung von Renten. Mit Übergangsregelungen versehen, sollen letztendlich die Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge während des Berufslebens nach und nach voll absetzbar sein, während umgekehrt die Renten bis zum Jahr 2040 zu 100% besteuert werden. Dabei gilt jedoch, dass der zum Zeitpunkt der Rente erreichte prozentuale Steueranteil auch bis zum Lebensende gilt, Erhöhungen insofern nicht angewendet werden können. Diese Regelung gilt für all jene, die zum 01.Januar 2005 in Rente gehen.
Generationenvertrag
Die Finanzierung der gesetzlichen Vorsorge basiert auf dem Generationenvertrag. Dahinter steht die Idee, dass die sich im Erwerbsleben befindenden Beitragszahler für die Rentenbeiträge der aktuellen Renterinnen und Rentner aufkommen – und dies anhand der von ihnen eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung.
Dieses Umlageverfahren erlaubt einerseits die zeitnahe und zweckgebundene Verwendung der in die Rentenkassen fließenden Beiträge und sichert andererseits auch ein aktuelles Bild über Beiträge und Ansprüche.
Insofern vertrauen jetzige Beitragszahler die Auszahlung ihrer Anwartschaften den folgenden Generationen an, denn die von ihnen geleisteten Zahlungen werden nicht auf ihr eigenes Rentenkonto gebucht.
Der Generationenvertrag basiert in erster Linie also auf der Annahme, dass auch die folgenden Generationen sich in dem Maße an der gesetzlichen Rentenversicherung beteiligen werden, welches sie bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Form ihrer Beiträge für die Renten der jetzigen Beitragszahler tragen werden.
Im Prinzip sorgen die Jungen also für die Alten.
Generationenvertrag gerät ins Wanken
Doch wenn sich aufgrund zahlreicher Faktoren das Verhältnis zu Ungunsten der Beitragszahler verändert – wenn also immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner zahlen müssen – gerät der Generationenvertrag ins Wanken.
Menschen werden immer älter und mit verlängerter Lebenszeit geht auch eine längere Rentenbezugszeit einher. Andererseits beginnen junge Menschen immer später, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen und damit auch Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Weiterhin entsteht auch durch Arbeitslosigkeit und geringfügige Beschäftigungen ein Ungleichgewicht zwischen Leistungszahlern und -empfängern. Schließlich sind auch Selbstständige und Freiberufler von der Pflicht entbunden, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Je drastischer sich also eine Gesellschaft demografisch und auch in ihren beruflichen und sozialen Strukturen verändert, desto wahrscheinlicher wird es, dass kommende Anwartschaften seitens des Staates und damit letztendlich auch durch die Bürger in Form von Steuergeldern entweder quer- bzw. fremdfinanziert werden müssen, oder aber, dass die Beiträge erhöht und die Renten gleichzeitig verringert werden bzw. das Rentenalter angehoben wird.
Dass dieses System auch in anderen Ländern in Kritik geraten ist, zeigt, wie anfällig Systeme sind, die auf gleich bleibende gesellschaftliche Strukturen gesetzt oder nicht rechtzeitig reagiert haben. Schließlich können komplette Gesellschaften nur mit großer Zeitverzögerung auf demografische Änderungen umgestellt werden.
Rentenformel
Der weitaus komplexere und komplizierte Teil der gesetzlichen Altersvorsorge ist die Berechnung der eigenen Rente. War es bis 1957 ein recht statisches und vorwiegend am Bruttolohn ausgerichtetes Konzept, hat es sich seither zu einem dynamischen, die Einkommens- und gesellschaftlichen Entwicklungen berücksichtigenden, Modell entwickelt.
Parameter der Rentenformel
Anhand einer speziellen Formel können Pflichtversicherte sich ausrechnen (lassen) wie hoch ihre Rente bei Renteneintritt sein wird. Dabei sind einige Parameter wichtig und unabdingbar. Die zwei wichtigsten Faktoren sind hierbei die Beitragsjahre, wie aber auch die durchschnittliche Höhe des Bruttoeinkommens während der Zeit der Beitragseinzahlungen. Hinzu kommen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, wie auch der Rentenfaktor.
Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor, Rentenwert und Nachhaltigkeitsfaktor
Die Entgeltpunkte sind Produkt der Einzahlungsdauer und des Einkommens. Bei Eintritt im Regelalter und durchschnittlichem Einkommen betragen die Entgeltpunkte in der Regel 1,0 pro Jahr.
Der Zugangsfaktor indes ist abhängig vom Alter bei Rentenantritt. Bei einem Ruhestandsalter von 65 Jahren werden 1,0 Punkte berechnet. Je früher bzw. später man in Rente geht, je niedriger oder eben höher fällt dieser Faktor aus.
Der Rentenartfaktor beträgt bei normaler Altersrente 1,0. Im Gegensatz dazu steht beispielsweise der Rentenfaktor 0,6 bei der Witwenrente. Bei anderen vergleichbaren Rentenformen wird ähnlich verfahren.
Der Rentenwert ist schließlich der volatilste Teil der Berechnung. Er passt sich jedem Jahr zum 01.Juli entsprechend dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Arbeitnehmer und der Zahl der Rentner an. Bei überproportional vielen Rentner und wenigen Beitragszahlern sinkt er, umgekehrt steigt er folglich an.
Der Nachhaltigkeitsfaktor wird seit kurzer Zeit als Quotient des jeweils aktuellen Rentenwertes benutzt, um dem demografischen Wandel bzw. einer gerechteren Gewichtung von Zahlungsempfängern und Beitragszahlern gerecht werden zu können.
Insofern ist die Berechnung der Rente das Produkt folgender Formel:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x Rentenwert
In sich sieht diese Berechnung sehr einfach aus. Doch dadurch, dass die einzelnen Werte ihrerseits von individuell schwer zu berechnenden Entwicklungen wie Bruttoeinkommen, Renteneintrittsalter oder auch des Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern abhängen, ergeben sich mitunter einige Unsicherheiten, ob eine zwischenzeitliche Berechnung auch in 20 oder 30 Jahren Gültigkeit haben wird.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Jeder Arbeitnehmer, der einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, muss Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.Versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse sind in der Regel Tätigkeiten als Angestellter oder auch Arbeiten gegen Entgelt.Aber auch Lehrlinge und Eltern in der Kindererziehungszeit sind rentenversicherungspflichtig, ebenso wie Empfänger von Lohnersatzleistungen, Wehr- und Zivildienstleistende bzw. Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und auch Behinderte in anerkannten Werkstätten.
Insofern richtet sich die Versicherungspflicht nicht in erster Linie nach der Höhe des Einkommens bzw. der Zahlungen. Die Versicherungspflicht gilt hingegen nicht für Beamte, Richter, Berufssoldaten, (ebenso Soldaten auf Zeit). Diese verfügen über eine eigenständige Altersversorgung. Selbstverständlich sind auch Bezieher von Rentenleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
Selbstständige und Menschen mit geringem Einkommen (Mini-Jobs bis maximal 400 Euro regelmäßiges Einkommen) sind in der Regel nicht versicherungspflichtig, wobei es bei Selbstständigen Berufsfelder gibt, die eine Versicherungspflicht per Gesetz vorsehen. Hierzu gehören beispielsweise Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer. Wenn sie strikt weisungsbedingt, oft für nur einen Auftraggeber und in dessen Räumlichkeiten arbeiten, greift bei diesen Gruppen aufgrund vorliegender Scheinselbstständigkeit die gesetzliche Versicherungspflicht.
Auch der Pflege- und Heilbereich unterscheidet zwischen Versicherungspflicht und Befreiung davon. Krankenschwestern und Physiotherapeuten sind demnach versicherungspflichtig, auch wenn sie selbstständig tätig sind. Altenpfleger, frei praktizierende Ärzte, Heilpraktiker, Logopäden und Psychotherapeuten jedoch nicht, weil sie nicht ausschließlich auf Weisungen eines Auftraggebers tätig werden, sondern über eigene Heil- und Therapiepläne verfügen.
Ist man von der Versicherungspflicht befreit, kann man trotzdem eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Hierbei wird seitens der Rentenversicherungsanstalt und auf Antrag entschieden, ob und wann der Antragsteller freiwilliges Mitglied werden kann.
Ist man letztendlich freiwillig pflichtversichert, so kann dies nicht einfach beispielsweise durch die Aufnahme einer anderen freien Tätigkeit widerrufen werden. Die Versicherungspflicht bleibt so lange erhalten, bis man die selbstständige Tätigkeit aufgibt und quasi per Gesetz verpflichtet wird.
Wissenswertes
Statusfeststellungsverfahren – Ziel des Statusfeststellungsverfahrens ist es, dass Angestellte und Arbeitgeber Rechtssicherheit über ihre bestehende oder nicht bestehende Pflichtversicherung zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung erlangen. Gerade im Bereich der freiberuflich Tätigen und Selbstständigen, wie aber auch bei Familienbetrieben wissen Beteiligte oftmals nicht, ob es sich bei der Tätigkeit um eine sozialversicherungspflichtige Arbeit handelt oder nicht. Ein Antrag auf Statusfeststellung seitens des Arbeitgebers wie auch des Beschäftigten schafft insofern eine verbindliche Aussage.
Dabei muss jedoch zwischen einem obligatorischen und freiwilligen Verfahren unterschieden werden. Das obligatorische Verfahren sieht vor, dass der Arbeitgeber bei Anmeldung der Beschäftigten angeben muss, ob es sich hierbei um Ehegatten oder Lebenspartner handelt und insofern eine familienhafte Mithilfe im Sinne von nicht sozialversicherungspflichtig vorliegt oder nicht. Das freiwillige Verfahren – auch Anfrageverfahren genannt – zeichnet sich dadurch aus, dass entweder Beschäftigter oder Arbeitgeber die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund anrufen, um den Status für alle Sozialversicherungsträger bindend festzustellen und Nachzahlungen (Scheinselbstständigkeit) zu vermeiden.
Die Versorgungssicherheit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
Wer regelmäßige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, möchte natürlich auch gerne von einer Sicherheit bezüglich der eigenen Versorgung ausgehen. Dies impliziert unter anderem, dass die finanzielle Versorgung – d.h. die Zahlung der erworbenen Rentenansprüche auf Lebenszeit – ebenso abgesichert ist, wie auch Hinterbliebene im Falle eines Ablebens des Versicherten durch Witwen- und Waisenrenten versorgt sein sollten.
Doch aufgrund sich stark verändernder Strukturen der Erwerbsarbeit können auch bezüglich der Versorgungssicherheit Probleme auftreten. Wird man arbeitslos oder findet nur noch Anstellungen im Niedriglohnsektor, so können die erworbenen Ansprüche im Alter nicht mehr ausreichen, um die Versorgung zu garantieren.
Im Falle betrieblicher Altersvorsorge sind Pensionskassen und Unternehmen soweit abgesichert, dass auch im Falle einer Insolvenz die Versorgungssicherheit der Beitragszahler gewährleistet bliebe.
Doch wie sieht es aus, wenn die Zahl der Einzahler in die Rentenkassen nicht mehr ausreicht, um laufende Renten auszuzahlen und somit auch die Versorgungssicherheit aller Rentenberechtigten nicht mehr gewährleistet werden kann? Manche fordern hier eine Mindestdynamisierung der Rente, um den Versicherten ein entsprechend planbares und definiertes Sicherungsziel im Sinne einer kalkulierbaren Rentenversorgung bieten zu können.
Die bereits durch die jährliche Erhöhung im aktuellen Rentenwert enthaltene Dynamisierung der gesetzlichen Rente für Bestands- wie auch künftige Rentner von durchschnittlich 1,01 Prozent pro Jahr scheint vielen zu wenig, um das Rentenniveau den steigenden Preisen anzupassen und damit eine angemessene Versorgungssicherheit herzustellen.
Andere wiederum schlagen vor, dass die Anlagepolitik der Regierung zu konservativ und wenig durchdacht sei und die an „Nebenbörsen“ gehandelten Rentenpapiere besser verzinst angelegt werden könnten. Schließlich kämpft die staatliche Versorgungssicherheit mit der sich ändernden Altersstruktur und der Verantwortung, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht bei hoch spekulativen Investments verlieren zu dürfen. Andererseits bedeutet eine bedrohte Versorgungssicherheit auch, dass entstehende Altersarmut die Budgets anderer Ressorts und damit letztendlich auch die Steuerzahler belastet.
Insofern muss der Staat bei nicht gewährleisteter Sicherung der Versorgung die entstandene Lücke durch Mittel aus anderen Budgets füllen. Dies wiederum belastet den Haushalt, den Steuerzahler und damit nicht zuletzt auch aufgrund fehlender Kaufkraft die gesamte Wirtschaft.
Die Versorgungslücke im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Versorgungslücke beschreibt die Differenz zwischen der zu Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Summe und dem Nettogehalt während der Zeit des Lohnerwerbs. Errechnen lässt sich diese, indem man zuerst die bei Rentenantritt zustehende Rente ausrechnet bzw. von den Rentenversicherungsanstalten ausrechnen lässt. Vom aktuellen Nettogehalt zieht man dann die zu erwartende Rentenzahlung pro Monat ab, multipliziert die Differenz mit 12 und der zu erwartenden Lebensjahre nach Renteneintritt. Das Produkt dieser Rechnung ergibt sodann die Versorgungslücke.
Natürlich gilt es jedoch bei dieser Berechnung berufsbedingte Ausgaben wie Fahrtkosten Berufskleidung, etc. vom erhaltenen Produkt abzuziehen, da diese im Ruhestand nicht mehr anfallen werden. Durch immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner, Geburtenrückgang, Arbeitslosigkeit und Überalterung wird es in Zukunft kaum mehr möglich sein, die Steigerung der Lebenshaltungskosten durch entsprechende Rentenanpassungen auszugleichen.
Überbrückung der Versorgungslücke
Es entsteht also Bedarf, diese Differenz zu überbrücken, um den gewohnten Lebensstandard zumindest größtenteils auch im Ruhestand zu erhalten. Da es Erwerbstätigen aufgrund eines stagnierenden und zu sinken drohenden Rentenniveaus nicht möglich ist, diese Lücke nur mit Hilfe der eigenen Anwartschaften zu schließen, bietet der Staat Förderungen bei privaten Sparmodellen an, sei es in Form steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten, wie aber auch durch garantierte Zinsen auf Rentenfonds und Zuschüsse zu Immobilien, privaten Rentenversicherungen, etc.
Während junge Beitragszahler wohl alleine schon aufgrund des demografischen Wandels von einer größeren Versorgungslücke bedroht sind, haben sie dennoch mehr Zeit durch private Vorsorge diese Lücke zu verringern bzw. zu schließen. Ältere Beitragszahler hingegen weisen eine kleinere Rentenlücke vor, müssen diese aber in weitaus kürzerer Zeit schließen. Insofern werden neben oder zusätzlich zum Sparen auch Pläne erstellt, welche die finanzielle Belastung im Alter reduzieren helfen können. Neben Wohneigentum und damit mietfreiem Wohnen rechnen sich viele künftige Rentner aus, welchen „Luxus“ sie aus ihrem Leben und in Anbetracht von immer weniger Geld verbannen könnten. Von der Anschaffung Treibstoff sparender Autos bis hin zu Wohngemeinschaften reichen hier die Vorkehrungen.
Private Rentenversicherung, um Versorgungslücke zu schließen
Um die Versorgungslücke zwischen letztem Einkommen und den Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Rentenversicherung – zum Beispiel in Form einer staatliche geförderten Riester-Rente oder Rürup-Rente – oder auch das Ansparen von Geld – etwa als ETF-Sparplan oder Fondssparplan.