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Einführung und Förderung
Mit der Riester Rente gibt der Staat den Sparern eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge an die Hand, die durch Steuervorteile und staatliche Zulagen überzeugt. Damit eignet sich die Riester Rente für alle Angestellte und Beamte, egal wie viel sie verdienen.
Aber auch Arbeitslose, die im Bezug von Arbeitslosengeld stehen, können in die Riester Rente einzahlen und erhalten staatliche Zulagen sowie steuerliche Vergünstigungen.
Die staatlichen Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen sehen dabei im Detail wie folgt aus:
Familienstand | Altersvorsorge- zulage |
Mindestbeitrag (Sockelbeitrag) |
Eigenbetrag für volle Zulage |
Maximal absetzbarer Sonderausgaben- abzug |
---|---|---|---|---|
Ledige | 154 Euro | 60 Euro einheitlich |
4 % des sozialversicherungs- pflichtigen Vorjahres- bruttoeinkommens, maximal 2.100 Euro |
2.100 Euro |
Verheiratete | 308 Euro | |||
pro Kind (bis 2008 geboren) | 185 Euro | |||
pro Kind (ab 2008 geboren) | 300 Euro | |||
Einmalzulage | 200 Euro, wenn der Riester-Sparer bei Vertragsabschluß höchstens 25 Jahre alt ist |
Für alle Sparer gilt: gefördert wird, wer den Vertrag abschließt. Bei Ehepaaren kann aber auch der zweite Partner als indirekt Förderberechtigter staatliche Zulagen einstreichen, wenn beide Partner Riester Verträge haben.
Das im Rahmen der Riester Rente angesparte Geld darf im Falle von Arbeitslosigkeit auch nicht dem Vermögen zugerechnet, welches erst aufgebraucht werden muss, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird.
Durch die staatliche Riester Zulage und die steuerliche Geltendmachung der Beiträge können Sparer so mit weniger Geld eine bessere Rendite erzielen, als bei vielen nicht geförderten Geldanlagen.
Im Bereich der Riester Rente gibt es drei verschiedene Arten von geförderten Produkten:
Jede dieser drei Arten wird gleich gefördert, eignet sich aber jeweils für eine andere Altersklasse und einen anderen Typ von Sparern am besten.
Grundsätzlich kann jedes dieser Produkte von jedem Sparer erworben und im Rahmen der Riester Rente bespart werden, jedoch eignet sich ein Fondssparplan aufgrund seiner höheren Renditechancen und der damit verbundenen höheren Risiken in erster Linie für junge Leute bis 40 Jahre, während Sparer im Alter zwischen 40 und 50 Jahren bevorzugt zum Riester Banksparplan oder zur Riester Rentenversicherung greifen sollten.
Ab einem Alter von 50 Jahren sind Banksparpläne das Mittel der Wahl und sollten schon aufgrund der höheren Sicherheit innerhalb des dann doch schon recht kurzen Anlagezeitraumes gewählt werden.
Durch die staatlichen Zulagen und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge würden alle Riester Produkte selbst dann noch eine positive Rendite aufweisen, wenn die Geldanlage an sich keinerlei Wertentwicklung bringen würde, was allerdings nicht anzunehmen ist.
Besserverdienende profitieren in erster Linie von den hohen Beträgen, bis zu denen die Beiträge zur Riester Rente steuerfrei sind, während kinderreiche Familien in erster Linie auf die hohen staatlichen Zulagen pro Kind setzen können.
Wird im Rentenalter das Geld ausgezahlt, ist zu beachten, dass dieses steuerpflichtig ist, allerdings keine Sozialabgaben oder Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
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Urteile zum Thema Riester-Rente
BGH: Wann ist eine Riester-Rente pfändungssicher?
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, wann ein Riestervertrag pfändungssicher ist. Was vom Vertrieb immer als Verkaufsargument genutzt wurde, traf bei weitem in dieser Form nicht zu. Bislang galt, dass der Vertrag eine Klausel enthalten musste, dass eine andere Verwertung als die der Altersvorsorge ausgeschlossen sei. Am 16. November 2017 bezog der BGH im Rahmen einer Säumnisklage (AZ.: IX ZR 21/17) eindeutig Position, wann ein Riestervertrag pfändbar ist und in die Insolvenzmasse einfließen darf.
Der Sachverhalt
Eine Versicherungsnehmerin hatte im Jahr 2010 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Riester-Rente abgeschlossen und 333 Euro einbezahlt. Danach wurde der Vertrag auf Wunsch der Schuldnerin beitragsfrei gestellt. Im April 2014 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin. Der Kläger selbst wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
In dieser Eigenschaft kündigte er die Riester-Rente der Schuldnerin und verlangte von der beklagten Versicherungsgesellschaft die Auszahlung des Rückkaufswertes. Er vertrat die Ansicht, da die Klägerin für die Riester-Rente ein Kündigungsrecht habe, erfülle der Vertrag nicht die Voraussetzungen nach Paragraf 851c, Abs. 1 ZPO (1). Dieser regelt den Pfändungsschutz bei Altersrenten. Darüber hinaus habe sie weder einen Zulagenantrag gestellt, noch habe sie Zulagen erhalten.
Die beklagte Versicherung argumentierte, dass die Forderungen aus einer Riester-Rente nicht übertragbar seien im Sinne von Paragraf 97 EStG (2) und daher auch nicht pfändbar gemäß Paragraf 851 ZPO (3).
Das Amtsgericht lehnte die Klage auf Herausgabe des Rückkaufswertes ab. Das Landgericht urteilte, dass ein Teilbetrag in die Insolvenzmasse fließen solle. Die Beklagte ging beim BGH in Revision.
Das Urteil und die Begründung
Der IX. Senat des BGH kam zu dem Schluss, dass in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar sind soweit es sich um einen geförderten Vertrag handle und die Höchstgrenzen nicht überschritten wurden. Ein Kündigungsrecht ist nur gegeben, wenn das Vermögen der pfändbaren Insolvenzmasse für eine Zwangsvollstreckung unterliegt.
Der Paragraf 815c ZPO wurde eigens im Jahr 2007 eingeführt, um Altersvorsorgeverträge vor einer Pfändung zu schützen. Der Vertrag muss dabei nicht unkündbar sein. Riester-Verträge genießen eine Sonderstellung Sie müssen hin Bezug auf Unpfändbarkeit nicht die gleichen Bedingungen erfüllen, wie nicht geförderte Altersvorsorgeverträge.
Der Pfändungsschutz für eine Riester-Rente ist gegeben, wenn
- bereits Zulagen in den Vertrag flossen, oder
- ein Zulagenantrag gestellt wurde und
- die Voraussetzung für die Zahlung einer Zulage gegeben sind.
Da im verhandelten Fall strittig war, ob seitens der Schuldnerin ein Zulagenantrag gestellt war und bereits Zulagen geflossen waren, verwies der BGH den Fall zur finalen Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Weiterführende Links zum Urteil
- Der Pfändungsschutz bei Altersrenten – der § 851c, Abs. 1 ZPO
- Riester-Renten sind nicht übertragbar – Paragraf 97 EStG
- Nicht übertragbare Forderungen – § 851 ZPO