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Was ist bei der betrieblichen Altersvorsorge aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten?
Grundsätzlich ist der steuerliche Aspekt sicher der Punkt in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge, der den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern schwer zu schaffen macht. Doch dass muss nicht sein, denn hier gibt es ergänzend zur eigentlichen gesetzlichen Grundlage des BetrAVG (Betriebsrentengesetz) klare gesetzliche Regelungen, die kaum noch Fragen offen lassen sollten.
Nachgelagerte Besteuerung im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes
In erster Linie ist dabei aber zu beachten, dass mit dem sogenannten Alterseinkünftegesetz ein wesentlicher Schritt in die nachgelagerte Besteuerung unternommen wurde. Wichtigster Punkt ist dabei, dass während der aktiven Zeit die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei sind. Erst dann, wenn die Bezugszeit beginnt, werden sie steuerpflichtig. Hier sollte aber unbedingt vor allem von Seiten des Arbeitgebers aber auch von der Arbeitnehmerseite ein versierter Steuerberater oder Fachanwalt zu Rate gezogen werden.
Derzeit ist die nachgelagerte Form der Besteuerung noch nicht für alle Förderungsformen zwingend bindend, so dass man besser vorsehen als nachsehen sollte. Ein Fachmann wird dabei bei der Wahl der jeweils optimalen Lösung gerne behilflich sein und seinen Mandanten zeitnah über Veränderungen, deren Auswirkungen und wirksame Gegenmaßnahmen informieren, so dass die steuerliche Belastung so gering wie möglich gehalten wird oder auch gänzlich entfällt.
Steuerliche Vergünstigungen und Förderungen in der Ansparphase
Dabei besteht natürlich auch die Möglichkeit, schon während der Ansparphase verschiedene Förderungsmöglichkeiten und steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die aber wiederum abhängig von der Wahl des Durchführungsweges sind.
Hier stehen dem interessierten Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern verschiedene Optionen offen, zu denen die Pensionskasse, der Pensionsfond, die Unterstützungskasse und die Direktversicherung als wesentlichste Anbieter zählen.
Das bietet zusätzlich den Vorteil, dass auch eine Riester-Förderung in Bezug auf die Pensionsfonds, Direktversicherungen und Pensionskassen möglich ist, was gerade diese Formen für viele Arbeitnehmer besonders attraktiv erscheinen lässt.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Höhe der jeweils einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge richtet sich aber in jedem Fall vorrangig nach der gesetzlichen Grundlage des § 3 Nr. 63 EStG, wobei eine Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht überschritten werden darf.
Dieser Beitrag ist dann während der Ansparphase bzw. der sogenannten aktiven Zeit regelmäßig steuerfrei gestellt. Dieser Betrag kann sich in bestimmten Fällen noch um bis zu 1800,- Euro erhöhen, so dass hier wieder unbedingt Rücksprache mit einem Fachmann oder einer Fachfrau zu halten ist. So kann dann auch wirklich jede noch so kleine steuerliche Möglichkeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern genutzt werden.
Pauschalierung der Lohnsteuer möglich
Ebenfalls ein interessanter Aspekt ist dabei, dass der § 40b EStG die Pauschalierung der Lohnsteuer ermöglicht. Diese Regelung betrifft vor allem die Pensionskassen, kann während der Übergangszeit aber in vielen Fällen auch bei Direktversicherungen greifen.
Hier lohnt sich also ebenfalls eine Rücksprache mit den betreffenden Anbietern und einem Steuerberater, um die jeweiligen Möglichkeiten im Einzelfall zu überprüfen.
Kumulierte Nutzung verschiedener Förderungen möglich
Zusätzlich besteht dabei die Möglichkeit einer kumulativen Nutzung der verschiedenen Förderungen, so dass es schon innerhalb der Belegschaft Abweichungen geben kann, die regelmäßig überprüft werden sollten.
Damit kann auch eine Anpassung der jeweiligen Verträge und Absprachen nötig werden, so dass die betriebliche Altersvorsorge als solche einen festen Platz im Terminkalender verdient.
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