Die Unterstützungskasse fungiert als eigenständige, vom Unternehmen unabhängige Versorgungseinrichtung. Der Arbeitgeber überweist hierbei die vom Arbeitnehmer auch durch Entgeltumwandlung geleisteten Beträge an die Unterstützungskasse. Diese wiederum kann entscheiden, wie und wo sie das Kapital anlegt. Letztendlich muss sie jedoch dafür garantieren, dass jeder Arbeitnehmer im Leistungsfall die ihm zustehende betriebliche Altersvorsorge in voller Höhe erhält. Dabei kann dies in Form einer lebenslangen Leibrente oder auch als einmalige Kapitalabfindung geschehen.
Trotzdem bleibt der Arbeitgeber in dem Sinne verantwortlich, wenn es um Rechtsansprüche bezüglich der Betriebsrente geht. Insofern müssen Unternehmen, welche sich für den Durchführungsweg Unterstützungskasse entschieden haben, die Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Mitgliedschaft im und regelmäßige Zahlungen an den Pensionssicherungsverein gewährleisten.
Mitunter trifft man auch auf Unterstützungskassen, die durch eine Rückdeckungsversicherung zusätzlich die Erfüllung der Rentenansprüche und Zahlungen der vereinbarten Leistungen garantieren. Werden die Beiträge anhand der Entgeltumwandlung geleistet, bleiben auch bei einer Unterstützungskasse die Einzahlungen bis zu einer Obergrenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Ebenso können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Befreiung der Sozialabgaben für die eingezahlten Beiträge für sich beanspruchen.
Unterstützungskassen als Vereine und GmbH
Unterstützungskassen sind meist in Form eines Vereins oder einer GmbH organisiert und unterliegen nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin). Sie organisieren quasi autark die Verwaltung und Anlage der ihr anvertrauten Gelder. Auch Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherungen können über sie vereinbart werden.
Bezüglich der späteren Altersvorsorgebeträge und monatlichen Beiträge gibt es theoretisch keine Begrenzungen, doch muss ein einmal festgelegter Beitrag auch dauerhaft eingezahlt werden. Höhere Beträge lohnen sich demnach vor allem für Großverdiener (beispielsweise auch Gesellschafter), deren Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Da der prozentuale Teil oberhalb der Bemessungsgrenze beitragsfrei ist und sich somit auch nicht positiv auf spätere Rentenzahlungen seitens der gesetzlichen Rentenkasse auswirkt, kann dieser Teil Gewinn bringend in die Unterstützungskasse eingezahlt werden.
Ähnlich der Direktzusage sind Leistungen aus der Unterstützungskasse steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung nach § 19 EStG), ebenso müssen gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden müssen. Darüber hinaus werden Beiträge zur Unterstützungskasse – anders als etwa bei der Riester-Rente – nicht staatlich mittels Zulagen oder Prämien gefördert.
Private Rentenversicherung, um Versorgungslücke zu schließen
Um die Versorgungslücke zwischen letztem Einkommen und den Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Rentenversicherung – zum Beispiel in Form einer staatliche geförderten Riester-Rente oder Rürup-Rente – oder auch das Ansparen von Geld – etwa als ETF-Sparplan oder Fondssparplan.