Kick-Backs sind Rückvergütungen der Anbieter von Finanzprodukten wie Anleihen, Fonds oder Versicherungen, welche Banken oder Finanzdienstleistern im Erfolgsfall für die Vermittlung eben dieser Produkte an den Kunden gewährt werden.
Wikipedia definiert einen Kick-Back so: „…Als Kick-back wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrages eines Geschäftes zwischen mehreren Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet. Typischerweise wird der Kick-back nicht öffentlich gemacht. (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kick-back)
Und genau in dieser Nicht-Öffentlichmachung liegt das Problem. Während Abschlußprovisionen in der Regel dem Anleger offengelegt werden und auch nur einmalig – nämlich bei Abschluß des Finanzproduktes fällig werden – können Kick-Backs zum Beispiel in Form von Bestandprovisionen jährlich an den Vermittler ausgezahlt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe von Urteilen die Rechte von Anlegern über die Offenlegung derartiger Kick-Backs enorm gestärkt, schon aus dem Grund, weil sich bei Kenntnis aller Provisionen leichter erkennen lässt, ob ein Vermittler ein bestimmtes Produkt nur aufgrund einer besonders hohen Provision empfiehlt.
Erfolgt eine derartige Offenlegung nicht, schlagen sich immer mehr Gerichte auf die Seite der Anleger und sprechen diesen Schadenersatz zu.