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Abgeltungssteuer bei Depotübertrag

Durch die Reform der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 sind Depotübertragungen an andere Personen, selbst an enge Verwandte wie die eigenen Kinder nur noch eingeschränkt steuerfrei.

Depotübertragungen werden nunmehr wie Kapitalübertragungen oder Veräußerungen betrachtet und steuerlich mit einem einheitlichen Satz von 25 Prozent belastet. Bei der Übertragung des Depots ist bereits die Bank dazu verpflichtet, den Steuerbetrag direkt ans Finanzamt abzuzweigen.

Anders verhält es sich, wenn das Depot schon vor dem 1. Januar 2009 bestand. Dann fällt die Abgeltungssteuer zu dem Zeitpunkt an, zu dem der neue Depotbesitzer das Depot veräußert.

Umgehen lässt sich die Abgeltungssteuer unter Umständen bei offiziellen Schenkungen beispielsweise an die eigenen Kinder. In diesem Fall muss die Schenkung in einem Auftrag an die Bank angewiesen werden, die die Schenkung dem zuständigen Finanzamt weiterleitet. Dieses errechnet dann, ob die Schenkung innerhalb des Schenkungsfreibetrages l

iegt. In diesem Fall könnten die Empfänger das Depot zu einem beliebigen Zeitpunkt sogar ohne steuerliche Belastung veräußern.

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