BGH Az. XI ZR 156/02 – Angemessene Zeichnungsgebühr rechtens
Bei Börsengängen verlangen einige Banken Zeichnungsgebühren selbst dann, wenn der Kunde bei der Zuteilung leer ausgeht. Doch das ist rechtens, urteilte der Bundesgerichtshof am 28.01.2003 (XI ZR 156/02).
Zwar fielen Provisionen grundsätzlich nur an, wenn ein Auftrag ausgeführt worden sei. Angesichts der hohen Bearbeitungskosten durch Unmengen erfolgloser Zeichnungsaufträge hätten die Kreditinstitute nur drei Möglichkeiten gehabt:
Entweder gar keine Zeichnungsaufträge mehr entgegenzunehmen oder auf die Provisionen für die wenigen erfolgreich ausgeführten Zeichnungsaufträge die gesamten Bearbeitungskosten aller Aufträge aufzuschlagen oder von allen Kunden für die Teilnahme am Zuteilungsverfahren eine Pauschalgebühr zu erheben. Dass sich die Kreditinstitute für eine mäßige Pauschalgebühr entscheiden, sei angesichts dieser Sachlage nicht zu beanstanden.