AfA ist die Abkürzung für „Absetzung für Abnutzung“ und bezeichnet die steuerrechtliche Wertminderung von Anschaffungsgütern durch Abschreibungen im Zeitverlauf. Für diese Wertminderungen gibt es so genannte AfA-Tabellen. Die AfA-Tabelle ist steuerrechtlich verankert und macht eine Aussage darüber, wie lange der Zeitraum dauert, bis ein Wirtschaftsgut einen Buchwert von null hat, also vollständig abgeschrieben ist.
Je nach Wirtschaftsgut ist die Dauer hier unterschiedlich lang. Personalcomputer zum Beispiel haben eine AfA von drei oder vier Jahren (je nach Anschaffungspreis), sprich jedes Jahr nach Anschaffung geht der Wert des PC um ein Drittel bzw. ein Viertel des Anschaffungspreises zurück. Dies ist verständlich angesichts der Schnelllebigkeit eines häufig genutzten PC (was ja in einem Unternehmen sowieso gang und gäbe ist) und aufgrund der ständigen Weiterentwicklungen auf diesem Gebiet.
Bei der AfA werden jedoch keine Formeln verwendet, wie dies zum Beispiel beim KBV, dem Kurs-Buchwert-Verhältnis, das etwas über den Preis einer Aktie aussagt, der Fall ist. Deshalb ist es nötig, bei der Berechnung des einzelnen Wertes, die AfA-Tabelle zu verwenden.
Die in verschiedene Bereiche unterteilte Tabelle ist Grundlage zur Werterfassung des Anlagevermögens eines Unternehmens. Die einzelnen Bereiche der AfA-Tabelle sagen jedoch nichts über die voraussichtliche Nutzungsdauer aus, hierbei geht es mehr um die Einteilung dafür, wie wenig schnell ein Anlagegut „flüssig“ zu machen ist, was wiederum in den gesetzlichen Regelungen für die Erstellung einer Bilanz niedergelegt ist.
Die AfA-Tabelle ist in die nachfolgenden Bereiche unterteilt:
- Unbewegliches Anlagevermögen
- Grundstückseinrichtungen
- Betriebsanlagen allgemeiner Art
- Fahrzeuge
- Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Sonstige Anlagegüter
Herausgegeben wird die AfA-Tabelle von Bundesfinanzministerium. Dort kann sie auch unter www.bundesfinanzministerium.de abgefragt werden.