Am 1. Januar 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, um das Besteuerungsverfahren von Kapitaleinkünften zu vereinfachen. Doch nicht immer ist die Handhabung der Quellensteuer so unkompliziert. Wie die Besteuerung in speziellen Einzelfällen aussieht, haben wir nachfolgend kurz erläutert:
Ausschüttende deutsche und ausländische Fonds im inländischen Depot:
Auf die ausgeschütteten Zinsen und Dividenden wird Abgeltungssteuer und Soli fällig – sofern der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist, werden die Steuern direkt an das Finanzamt abgeführt. Auch Kursgewinne beim Verkauf der Anteile werden besteuert. Fondsanleger sollten die Jahressteuerbescheinigungen ihrer Banken genauestens prüfen, insbesondere die Berechnung von Kursgewinnen.
Thesaurierende („wiederanlegende“) deutsche Fonds im inländischen Depot:
Die Fondsgesellschaft leitet die Abgeltungssteuer auf die laufenden Erträge direkt an das Finanzamt weiter. Die verbleibenden Erträge fließen in das bereits vorhandene Fondsvermögen, wodurch der Kurswert erhöht wird. Anleger müssen darauf achten, dass die Kursgewinne der erst ab 1. Januar 2009 erworbenen Anteile als steuerpflichtig ausgewiesen werden.
Thesaurierende („wiederanlegende“) Auslandsfonds im inländischen Depot:
Da ausländische Banken und Fondsgesellschaften keine Abgeltungssteuern auf Zinsen und Dividenden abführen, müssen Anleger die jährlich reinvestierten Erträge deklarieren. Kommt es zum Verkauf, führt die Depotbank auf den gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs die Abgeltungssteuer ab. Wurden die Erträge jährlich ordnungsgemäß deklariert, kann der Anleger per Steuererklärung des Verkaufsjahres die überhöhten Steuerabzüge zurückverlangen.
Wertpapierdepot im Ausland:
Auf Dividenden, Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne wird die Quellensteuer nach Tarif des jeweiligen Landes abgeführt. Deutsche Anleger müssen die Erträge hier angeben und auch Abgeltungssteuer zahlen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte eine Erstattung der zu viel gezahlten Quellensteuern im jeweiligen Land beantragt werden.
Verrechnung von Kursgewinnen mit „Altverlusten“:
Noch bis 2013 können Aktien-Altverluste bis zur Hälfte mit allen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wenn der Abzug in der Steuererklärung beantragt wurde. Für den Altverlust muss allerdings ein Bescheid vorliegen.
Verkauf von Anleihen mit Stückzinsen im Jahr 2009, die über ein Jahr gehalten wurden:
Abgeltungssteuerfreie Stückzinsen aus einem Verkauf von Anleihen im Jahr 2009 müssen nachträglich deklariert werden. Da keine Bescheinigung bis zum Stichtag 15. Dezember 2009 erfolgte, sind diese nicht mit in den Verrechnungstopf geflossen. Anleger sollten bei der Steuererklärung auf die fehlende gesetzliche Grundlage hinweisen und bei Nachforderungen seitens des Finanzamtes immer in Einspruch gehen.
Kursgewinne aus Währungskonten:
uf die Zinserträge aus Währungskonten wird Abgeltungssteuer berechnet. Währungsgewinne ohne Verzinsung sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, beispielsweise wenn die Fremdwährungen in einem Banktresor verwahrt werden.
Bezugsrechte für junge Aktien:
Erhalten Altaktionäre Bezugsrechte für neu emittierte Aktien, setzt der Staat die Anschaffungskosten mit „0 Euro“ an. Eine Verminderung des Kaufpreises der Altaktien um den Wert der Bezugsrechte bei der Kursgewinnermittlung findet nicht mehr statt. Auch wenn die jungen Aktien später verkauft werden, wird das Veräußerungsergebnis nicht gemindert, so dass der zu versteuernde Gewinn steigt.