Was Firmen seit 2018 bei MiFID II wissen müssen
Mit Einführung von MiFID II am 3. Januar 2018 haben sich nicht nur für Privatkunden Änderungen ergeben. Firmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Wertpapieren handeln, müssen ab sofort einen „LEI“, einen „Legal Entity Identifier“ nachweisen. Dies betrifft nicht nur Banken oder Broker, sondern auch Unternehmen, die Wertpapiere im Firmenvermögen halten. Juristische Personen sind davon ebenso betroffen, wie die GbR.
Was ist der „LEI“, wo bekommen ihn Firmen und was passiert, wenn ein Unternehmen noch keinen „LEI“ hat – diese Fragen wollen wir beantworten.
Was ist der Legal Entity Identifier?
Der „Legal Entity Identifier“ (abgekürzt „LEI“) basiert auf einem 20stelligen Code, der es international ermöglicht, jeden Akteur im Wertpapierhandel eindeutig zu identifizieren. Jeder Wertpapierauftrag muss den „LEI“ des beteiligten Unternehmens tragen. Prinzipiell darf ein Auftrag ohne „LEI“ nicht mehr ausgeführt werden („no-LEI, no-Trade“-Regel).
Was bewirkt der „LEI“
Wertpapierhandelsunternehmen müssen ab sofort jeden Trade der nationalen Aufsichtsbehörde unter Angabe des LEI melden. Damit werden anonyme Geschäfte unterbunden. Die Meldung muss unter anderem
- die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente
- Volumen
- Datum und Zeitpunkt des Abschlusses
- den Kurs
- Angaben zur Identifizierung der Kunden
enthalten (1).
Wo bekommt ein Unternehmen den „LEI“?
Der „Legal Entity Identifier“ wird auf nationaler Ebene von der sogenannten LOU, der „local operating unit“, vergeben. In Deutschland nimmt unter anderem die privatwirtschaftliche Organisation „Global Standards 1“, kurz GS1, diese Aufgabe war. Primäre Anlaufstelle ist jedoch die BaFin.
Muss sich das Unternehmen selbst darum kümmern?
Nein. Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass der Wertpapierdienstleister bei der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht die Beschaffung der „LEI“ für seinen Kunden vornehmen darf.
Der LEI-Code ist beantragt, liegt aber noch nicht vor
Theoretisch darf seit dem 3. Januar 2018 kein Wertpapiergeschäft mehr umgesetzt werden, wenn der Auftraggeber über keinen Code verfügt. Da die rechtzeitige Bereitstellung jedoch von Beginn an nicht sichergestellt war, sieht MiFID II eine Übergangsregelung vor. Diese besagt, dass ein Trade auch ohne LEI ausgeführt werden darf, wenn dem ausführenden Wertpapierdienstleister die Vollmacht zur Bestellung des „LEI“ seitens des Kunden unterschrieben vorliegt. Diese Übergangsfrist ist für die Dauer von sechs Monaten festgelegt (2).
Welche Besonderheit gilt bei Fondsanteilen?
Der direkte Handel mit Fondsanteilen löst keine Meldepflicht gemäß MiFID II aus. Dieser Sachverhalt ist jedoch hinfällig, wenn der Wertpapierdienstleister die Fondsanteile zunächst für sich selbst erwirbt und dann aus eigenem Bestand an den Kunden weiterverkauft.
Wie lange ist der LEI gültig?
Der Code gilt zunächst für ein Jahr und muss dann wieder verlängert werden.
Was kostet der LEI?
Die Kosten für die Erstregistrierung betragen ca. 100 Euro. Der Aufwand für die jährliche Verlängerung hängt von der jeweiligen LOU ab.
Welche Dokumente sind für den Antrag notwendig?
Angaben zur Registrierung
- Firmenname
- Handelsregisterdaten (wenn eingetragen)
- Adresse des juristischen Sitzes und die postalische Anschrift
- Ansprechpartner
Angaben zur Beantragung
- Registrierungsdaten
- Bankverbindung falls Bezahlung per SEPA-Lastschrifteinzug erwünscht
Authentifizierungsnachweise
- Vollmacht für den genannten Ansprechpartner
- Handelsregisterauszug/ Gründungsdokument der Firma / Institution (oder ein
- entsprechendes ausländisches Dokument)
Weiterführende Links
- Details zur Meldepflicht von Wertpapiergeschäften – Artikel 26, Abs. 3 MiFIR
- Stellungnahme der ESMA zur verzögerten Ausgabe der LEIs