Die zum 1. Januar eingeführte Verschärfung der Abgeltungssteuer betrifft nicht nur alle Gewinne aus Veräußerungen und Kapitalerträgen, sondern auch die Anlage in Optionsscheine.
Somit sind sämtliche Anlageformen, die Aktien ähneln, von der Steuerreform nachteilig betroffen.
Die Abgeltungssteuer bezieht sich nicht mehr nur auf die Hälfte der Erträge aus den Anlageformen, sondern auf alle Einkünfte, die seit der Änderung mit 25 Prozent besteuert werden, zuzüglich des Solidaritätszuschlags und unter Umständen der Kirchensteuer.
Sinkt der Wert der Optionsscheine gegen Null, kann nur dann ein Verlust steuerlich geltende gemacht werden, wenn es noch zu einer Veräußerung des Optionsscheins kommt, gleichgültig, wie niedrig der Preis ist.