Stückzinsen zahlen Käufer von festverzinslichen Wertpapieren an den Vorbesitzer. Dieser erhält beim Verkauf nicht nur den Kurswert des Wertpapiers, sondern auch seinen Zeitanteil.
Seit dem neuen Gesetz zur Abgeltungssteuer gelten auch Stückzinsen als Veräußerungserlös und werden mit den 25 Prozent zuzüglich Soli-Zuschlag und evtl. Kirchensteuer besteuert, die seit der Reform auf nahezu alle Kapitalanlagen erhoben werden.
Eine Übergangsregelung sollte alle Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden, unter den Schutz der „Altfälle“ stellen, denn bis Ende 2008 wurden Stückzinsen als Zinsertrag versteuert. Zudem galt die Jahresfrist-Regelung, nach der Veräußerungen nach Ablauf einer einjährigen Laufzeit Abgeltungssteuerfrei blieben.
Nun aber will das Bundesfinanzministerium die Altfallregelung kippen und auch die Stückzinsen der vor 2009 erworbenen Papiere besteuern.
Der Steuerberaterfachverband moniert jedoch, dass für diesen Erlass eine gesetzliche Grundlage fehlt und der Erlass zudem gegen die gängigen Übergangsregelungen verstößt.
Aufgrund der so klaffenden Gesetzeslücke haben Anleger von „Altfall“-Papieren zumindest die Möglichkeit, gegen den Steuererlass samt Solidaritätszuschlag Widerspruch einzureichen, bis eine eindeutige gesetzliche Regelung gefunden ist.