Seit der Einführung der neuen Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 sind auch die Regelungen zu der Absetzbarkeit von Werbungskosten einer Änderung unterzogen worden.
Bis 2009 galt:
Kosten, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Einkünfte aus Kapitalvermögen dienten, konnten dem Gewinn mit einer Pauschale von 51,- EUR (für Ledige) bzw. 102 (für Ehepaare) gegengerechnet werden. Erst der effektive Gewinn wurde steuerlich belastet.
In voller Höhe konnten vor dem Fiskus als Werbungskosten alle Ausgaben angerechnet werden, die durch Gebühren für die Depotverwaltung, Beratungskosten oder Geldbeschaffungskosten entstanden
Seit 2009 gilt:
Transaktionskosten durch Börsengeschäfte sind weiterhin als Werbungskosten absetzbar. Zu diesen Kosten gehören:
- Limit- und Maklergebühren für den Kauf von Wertpapieren,
- Kosten für die Abwicklung von Bankgeschäften,
- Bearbeitungsprovision,
- Ausgabeaufschläge von Investmentfonds, das heißt, Kosten für Beratung und Vertrieb der jeweiligen Fondgesellschaft
- Die Kosten für einen Vermögensverwalter können zur Hälfte als Transaktionskostenanteil steuerlich geltend gemacht werden.
Die neue Gesetzeslage zur Abgeltungssteuer sieht für Anleger jedoch die Möglichkeit vor, bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu beantragen. Bei Ledigen beträgt der 801,-EUR, bei Ehepaaren 1602,- EUR. Damit fällt zumindest auf Gewinne bis zu dieser Grenze keine Abgeltungssteuer an. Kapitalerträge, die darüber liegen, werden pauschal mit 25 Prozent besteuert.
Wer seine Wertpapierkäufe bisher über Wertpapierkredite finanziert hat, sollte überprüfen, ob sich das noch lohnt, denn durch die neue Abgeltungssteuer können die Zinsen für die Wertpapierkredite nicht mehr als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei kommt es vor allem auf die Höhe der Zinsen für den Wertpapierkredit im Verhältnis zum Wertpapiergewinn an.