Nullkuponanleihen bzw. Zero-Bonds stehen nach der Reform der Abgeltungssteuer auf der Gewinnerseite.
Bis Ende 2008 wurden die Zinsgewinne aus Zero-Bonds je nach persönlichem Steuersatz berechnet, das konnten dann bis zu 45 Prozent sein.
Die Banken waren bis dato verpflichtet, von den Zinserträgen schon vorab 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen.
Hingegen beträgt die pauschale Abgeltungssteuer seit der Reform zum 1. Januar 2009 nur noch 25 Prozent (zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer), völlig unabhängig von der persönlichen Einkommenssteuer.
Wann die Zero-Bonds erworben wurden, spielt dabei keine Rolle, ausschlaggebend ist nur der Zeitpunkt der Fälligkeit oder des Verkaufs.
Mit dem Verkaufsgewinn von Zero-Bonds lassen sich noch bis 2013 auch Altverluste aus Spekulationsgeschäften verrechnen. Möglich ist dies mit laufenden Zinseinkünften nicht.