Besteuerung auf Anlegerseite bei Privatanlegern
Dividendenzahlungen an Privatpersonen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer. Voraussetzung: ihre Höhe überschreitet den Sparerpauschbetrag von derzeit 801 Euro (Stand: Dezember 2014) pro Person und es wurde ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank eingereicht. Wird die Dividenden aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG entrichtet, gilt sie als steuerfreie Rückführung der Einlagen an den Aktionär. In diesem Fall gilt sie NICHT als Einkunft aus Kapitalvermögen und auch NICHT dem pauschalen Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer.
Besteuerung auf Unternehmensseite
Was die wenigsten wissen: auf Unternehmensseite werden die auszuschüttenden Dividenden bereits voll versteuert – durchschnittlich mit rund 30 Prozent in Form von Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag.
Gesamtbesteuerung von Dividenden
Die Gesamtbesteuerung von Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen und dem Aktionär lässt sich am besten an einem Beispiel veranschaulichen:
Ein Unternehmen schüttet 1 Mio. EUR Gewinn als Dividende aus. Die gesamte Ausschüttung erfolgt dabei als Bardividende und nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto. Ferner unterstellen wir auf Unternehmensseite eine Steuerbelastung von 30 Prozent aus Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag sowie auf Anlegerseite die volle Versteuerung der Dividende mit dem aktuell gültigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlags aber ohne Kirchensteuer. Eventuelle Sparerfreibeträge bleiben unberücksichtigt.
1.000.000 EUR | als Dividende auszuschüttender Gewinn vor Steuern | |
– | 300.000 EUR | Steuerlast auf Unternehmensseite |
= | 700.000 EUR | Bruttodividende |
– | 175.000 EUR | Abgeltungssteuer (25 Prozent) |
– | 9.625 EUR | Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf Abgeltungssteuer) |
= | 515.375 EUR | Nettodividende |
Gesamtbesteuerung: 48,46 % |
Was passiert, wenn die Abgeltungssteuer abgeschafft und Dividenden mit dem vollen persönlichen Steuersatz besteuert werden?
Immer wieder tauchen Pläne auf Seiten der Politik auf, die Abgeltungssteuer abzuschaffen und zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz zurückzukehren. Wohlgemerkt: ohne die bis Ende 2008 geltende Spekulationsfrist wieder einzuführen, die zwölf Monate umfasste und nach deren Ablauf Kapitalerträge in Form von Kursgewinnen steuerfrei vereinnahmt werden konnten.
In diesem Fall würde die Gesamtsteuerlast auf die auszuschüttende Dividende vom persönlichen Steuersatz des Aktionärs abhängen. Liegt dieser unterhalb von 26,375 Prozent (25 Prozent Abgeltungssteuer + 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, wird der Aktionär besser gestellt als bei der Abgeltungssteuer. Liegt er genau bei 26,375 Prozent, ist die Belastung gleich hoch. Liegt er über 26,375 Prozent, ist die Gesamtsteuerlast auf die Dividende höher als im Abgeltungssteuerfall. Beim Aktionär kommt also nach Steuern weniger an.
Dasselbe Beispiel für drei Aktionäre A mit 30.000 EUR zu versteuerndem Jahreseinkommen (19,55 Prozent Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag, Stand 11/2014), B mit 60.000 EUR zu versteuerndem Jahreseinkommen (29,82 Prozent Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag, Stand 11/2014) und C mit 120.000 EUR zu versteuerndem Jahreseinkommen (37,06 Prozent Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag, Stand 11/2014):
1.000.000 EUR | als Dividende auszuschüttender Gewinn vor Steuern | |||
– | 300.000 EUR | Steuerlast auf Unternehmensseite | ||
= | 700.000 EUR | Bruttodividende | ||
Aktionär A | Aktionär B | Aktionär C | ||
– | 136.850 EUR | 208.740 EUR | 259.420 EUR | Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag |
= | 563.150 EUR | 491.260 EUR | 440.580 EUR | Nettodividende |
43,69 % | 50,87 % | 55,94 % | Gesamtbesteuerung |
Surftipp: ETF-Sparplan Vergleich